Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Dramac GmbH Industrieböden (in der Folge: Dramac genannt) und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Änderungen, Aufhebungen und Erweiterungen dieser AGB gelten nur, wenn sie von Dramac schriftlich bestätigt wurden. Abweichende AGB des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Dramac schriftlich anerkannt wurden.
II. Bauseitige Leistungen
Vorbereitungen und Maßnahmen für den Arbeitsbeginn durch Dramac sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig einzuleiten, damit Dramac mit der Leistungserbringung rechtzeitig beginnen kann. Vorzubereiten sind insbesondere
- Lagermöglichkeit für Estrichfördermaschine
- Handwerkzeug, Werkzeug, Material und Silo in der Größe von mindestens 14x3 Metern
- Starkstromanschluss Mindestabsicherung 32A
- Wasseranschluss
- Abwaschmöglichkeit für Estrichfördermaschinen und Werkzeug
- die Zufahrt zur Entladestelle muss zumindest mit dreiachsigen Lastkraftwagen möglich sein
- für die Bauführung erforderliche behördliche Bewilligungen sind durch den Auftraggeber einzuholen und müssen bei Arbeitsbeginn vorliegen
III. Angebote
Dramac ist an die von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden.
Schriftliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Dramac weder vervielfältig, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die Unterlagen unverzüglich zurückzustellen.
Sollte sich der Leistungsumfang ändern, so ist Dramac zu einer Anpassung des Preises berechtigt.
IV. Auftragsausführung
Termine und Fristen zur Auftragsausführung sind stets unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Gewünschte Ausführungstermine des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung durch Dramac.
Für unverschuldete oder leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet Dramac nicht, in einem solchen Fall steht dem Vertragspartner weder ein Recht auf Rücktritt, noch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verspätung zu.
Vorbereitungen und Maßnahmen, die für den ordentlichen Arbeitsbeginn durch Dramac erforderlich sind, werden vom Vertragspartner auf seine Rechnung und Gefahr rechtzeitig getroffen, damit Dramac in die Lage versetzt wird, rechtzeitig mit der Leistungserbringung beginnen zu können.
V. Preise
Sämtliche Preise sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung Nettopreise.
Werden Mehrarbeit (Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden) oder andere nicht kalkulierte betriebliche Mehrleistungen durch den Vertragspartner gefordert, ist Dramac berechtigt, diese Mehrkosten nach dem jeweils geltenden Stundensatz oder tatsächlichem Ausmaß der Leistungen zu verrechnen.
VI. Zahlungen
Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu bezahlen.
Rechnungsbeträge bis € 400,-- netto sind ohne Haftbrief (Haftrücklass) in voller Höhe zur Auszahlung zu bringen.
Dramac ist berechtigt Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen zumindest aber wöchentlich zu legen. Auch diese sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Einzahlung zu bringen.
Werden Skontofristen vereinbart, so beginnen diese mit der Zustellung der Teil- bzw. Schlussrechnung zu laufen. Die Prüffrist für die gelegten Teil- oder Schlussrechnungen ist in der Skontofrist enthalten.
Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer Teil oder Schlussrechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist Dramac berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder unter Setzung einer 14 tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im Rücktrittsfall ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Leistungen Dramac vertragsgemäß zu vergüten.
Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung des Teil- oder Schlussrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe oder sonstigen Vergünstigungen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, sofern diese nicht von Dramac anerkannt oder hierüber ein gerichtliches rechtskräftiges Urteil vorliegt oder die Zurückbehaltung von Zahlungen, aus welchen Gründen immer, durch den Auftraggeber ist unzulässig.
Vom Auftraggeber geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigten diesen nicht vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten.
VII. Gewährleistung
Dramac leistet Gewähr für das von ihr erstellte Gewerk, die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß Ö-Norm B2110 drei Jahre ab Fertigstellung des Gewerkes bzw. Rechnungslegung.
Der Estrich ist abweichend von Ö-Norm B2232.2.3.2 auch während der ersten sieben Tage auf Rechnung und Verantwortung des Auftraggebers zu schützen. Die Sperrfristen von zumindest 3 Tagen für die Begehung sowie 14 Tage für Belastungen sind jedenfalls einzuhalten, wofür den Auftraggeber die alleinige Beweislast trifft. Ist ein Schaden auf die Verletzung dieses Punktes zurückzuführen so besteht keinerlei Gewährleistung.
Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, wobei der Auftraggeber zusammen mit der Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln hat.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ferner, dass alle einschlägigen Ö-Normen, die für die Weiterbearbeitung von Estrichen bestehen, vom Auftraggeber eingehalten werden. Bei Herstellung von Heizestrichen ist ein Ausheizprotokoll anzufertigen und Dramac vorzulegen, dies bei sonstigem Verlust eines Gewährleistungsanspruches.
Die Erfüllung eines gerechtfertigten Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl von Dramac ausschließlich durch Verbesserung oder Preisminderung.
Überhaupt besteht kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht von Dramac bewirkten Leistung aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie aus nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen.
VIII. Haftung
Dramac haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
IX. Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
X. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien örtlich zuständig.